FACHPLANUNG, HOAI TEIL 4

Tragwerksplanung, HOAI §49,LPh 1-6

Von der Grundlagenermittlung bis hin zur Vergabe wird das Bauwerk ausführungstechnisch hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an die Standsicherheit betreut. Neben der statischen Berechnung und dem Nachweis der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile wird auch die Ausführungsplanung im Bereich des Massivbau die Schal- und Bewehrungspläne mit Schneide- und Biegeskizzen angefertigt, im Stahlbau fertige Werkstattzeichnungen mit Materiallisten angeboten und im Holzbau werkreife Abbundpläne zur Verfügung gestellt.

Unabhängig von Bauart und Baustoff wird das Bauwerkssystem immer auch im Hinblick auf den baulichen Brandschutz gesehen und abgestimmt.

Nach Art. 62 der BayBO sind Standsicherheitsnachweise für nahezu alle Bauvorhaben erforderlich. Mit der Baubeginnsanzeige muss der Tragwerksplaner die Erstellung dieser Nachweise gegenüber der Genehmigungsbehörde bestätigen. Gleichzeitig ist nach Vorgabe der BayBO festzulegen ob für das Bauvorhaben eine Prüfung der Standsicherheit nach Art. 62(3) BayBO erforderlich wird. Für nicht prüfpflichtige Bauvorhaben müssen die Standsicherheitsnachweise von einem "Nachweisberechtigten für Standsicherheit" erstellt werden.